Anzeige gemeinnütziger Sammlungen gemäß § 18 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz im Landkreis Neu-Ulm

Antragsteller/Träger der Sammlung

Adresse des Trägers

Persönliche Daten des Verantwortlichen

Kontaktdaten

Art der Sammlung
Gebiet der Sammlung
Zeitraum der Sammlung
Beauftragung Dritter
Abfallarten und Mengen

Welche Abfälle sollen gesammelt werden und wie viel wird voraussichtlich pro Jahr im Landkreis gesammelt?

Weiterer Verwertungsweg

Falls mehrere Verwertungsbetriebe für eine Fraktion beauftragt wurden, bitte alle aufführen

Hinweis: Entsprechende Nachweise wie Verträge und weitere Zertifikate sind unter "einzureichende Unterlagen" beizufügen.

Einzureichende Unterlagen

Hinweise:

Sofern Unterlagen vollständig beim Landratsamt eingegangen sind, darf erst nach Ablauf von 3 Monaten mit der Sammlung begonnen werden.

Sollten sich wesentliche Angaben ändern, so sind diese dem Landratsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtliche Verträge mit Dritten zur Nutzung von Aufstellungsflächen unterliegen eigenständigen rechtlichen Vorgaben. Diese sind mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer separat zu vereinbaren.

Eine unvollständige, unrichtige oder verspätete Erstattung einer Anzeige stellt einen Bußgeldtatbestand dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG).