Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden folgende Unterlagen benötigt und müssen auf der letzten Seite hochgeladen werden:

 

  • Nachweis über Veranstaltungshaftpflichtversicherung
Datenschutzhinweise

 

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie unter:

http://www.landkreis-nu.de/datenschutz

 

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung wird die Formularbearbeitung freigegeben!

Veranstalter/Antragsteller
Ich/Wir beantrage(n) bemäß § 29 Abs. 2 StVO die Erlaubnis zu nachfolgender Veranstaltung
Dauer der Veranstaltung
Es nehmen voraussichtlich teil:
Anlagen

Erklärung:

  1. Uns ist bekannt, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. des Art. 21 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) darstellt und wir als Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen haben, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  2. Der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts werden von allen Ersatzansprüchen, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden, freigestellt.
  3. Uns und den Teilnehmern stehen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger (Straßenbaubehörde, Wegeeigentümer) zu, für Schäden, deren Ursache auf die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Verkehrsflächen samt Zubehör zurückgeführt werden kann. Die Straßenbaulastträger, Wegeeigentümer und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr für die uneingeschränkte Benutzung der Verkehrsflächen.
  4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflichtversicherungen sowie ggf. notwendigen Unfallversicherungsschutz sind wir informiert. Uns ist bekannt, dass es sich bei den in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift aufgeführten Versicherungssummen lediglich um Mindestversicherungssummen handelt. Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten Versicherungsschutz stellen wir zur Verfügung bzw. haben wir bereits zur Verfügung gestellt. Uns ist bekannt, dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann.