Onlineantrag

Hier können den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung online stellen.

PDF-Formular

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzhinweise

 

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie unter:

http://www.landkreis-nu.de/datenschutz

 

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung wird die Formularbearbeitung freigegeben!

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Versandort
Versender
Name und vollständige Anschrift des Bestimmungsortes/Empfängers
Aufenthalt
Pferd
Transport
Tierhaltererklärung
  1. Sie sind nicht dazu bestimmt, im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsplanes getötet zu werden.
  2. Sie stammen nicht aus einem Gebiet, das wegen Afrikanischer Pferdepest gesperrt ist.

  3. Sie wurden nicht gegen Pferdepest geimpft.

  4. Sie sind nach bestem Wissen nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die in den letzten 15 Tagen an einer Infektionskrankheit litten.

  5. Sie stammen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Equiden aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war:

  • Bei Verdacht auf Beschälseuchen: für 6 Monate, ab dem Tag des letzten möglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden. Für Hengste gilt die Sperre bis zur Kastration.

  • Bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis: für 6 Monate ab dem Tag, ab dem alle erkrankten Equiden getötet waren.

  • Bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem alle erkrankten Tiere getötet waren und die verbliebenen Tiere bei im Abstand von jeweils drei Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben.

  • Bei Stomatitis vesicularis: für 6 Monate ab dem letzten Fall

  • Bei Tollwut: für 1 Monat ab dem letzten Fall

  • Bei Milzbrand: für 15 Tage ab dem letzten Fall

  • Für den Fall, dass der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebes getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert wurden: 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden, bzw. für 15 Tage im Falle von Milzbrand.