Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer

Onlineverfahren

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Onlineantrag

Hier können Sie den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung online stellen.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer werden folgende Unterlagen benötigt und müssen auf der letzten Seite hochgeladen werden:

  • Dem Antrag nach Art. 15 BayWG sind Unterlagen und Pläne eines geeigneten Ingenieur-Büros beizulegen.
  • Dem Antrag nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 BayWG (vereinfachtes Verfahren) ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) beizulegen.
Datenschutzhinweise

 

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie unter:

http://www.landkreis-nu.de/datenschutz

 

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung wird die Formularbearbeitung freigegeben!

Bürgerkontodaten/Antragsteller
Art des Antrags

Welcher Antrag erforderlich ist, bitten wir vorab mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in abzuklären:

 

Frau Fuchs, Tel. 0731/7040-35106

(sylvia.fuchs@lra.neu-ulm.de)

Herr Thalhofer, Tel. 0731/7040-35109 (georg.thalhofer@lra.neu-ulm.de)

Anwesen
Grundstück
Das gereinigte Abwasser soll eingeleitet werden
Die Einleitungsstelle in das oberirdische Gewässer bzw. die Sickeranlage befindet sich auf dem Grundstück Flurnummer

Dem Antrag nach Art. 15 BayWG sind Unterlagen und Pläne eines geeigneten Ingenieur-Büros beizulegen.

 

Dem Antrag nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 BayWG (vereinfachtes Verfahren) ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) beizulegen.

Eine Liste der zugelassenen PSW senden wir Ihnen gerne zu.